Urheber- und Leistungsschutzrechte schützen das geistige Eigentum und die Investitionen der Kreativen und der Kreativindustrie. Sie sichern den Rechteinhabern eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Leistungen durch Dritte.
Jeder, der Fernseh- und Hörfunksignale innerhalb eines Kabelnetzes oder einer Hausverteilanlage weitersendet oder die Programmsignale zur Nutzung bereitstellt, ist nach dem Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtig und gewährt den Urheber- und Leistungsschutzberechtigten eine angemessene Beteiligung an dem Mehrwert, der durch die Verwertung seiner Leistung entsteht. Das gilt für Kabelnetzbetreiber genauso wie für Wohnungsunternehmen, Hotels und Krankenhäuser.
Ja, die Lizenzpflicht gilt auch für Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften, die mit einer hausinternen Satelliten-/DVB-T-Antennenanlage Fernseh- und Hörfunksignale empfangen und an die einzelnen Wohneinheiten weitersenden. Rechtlich besteht ein Anspruch auf Lizenzentgelte grundsätzlich schon bei einer Kabelweitersendung an mehrere Wohnungen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn im Einzelfall eine besondere persönliche Verbundenheit, wie z. B. ein familiär nachbarschaftliches Verhältnis zwischen dem Eigentümer und den Bewohnern auch tatsächlich nachgewiesen wird.
Rechtlich besteht ein Anspruch auf Lizenzentgelte grundsätzlich schon bei einer Kabelweitersendung an mehrere Wohnungen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn im Einzelfall eine besondere persönliche Verbundenheit, wie z. B. ein familiär nachbarschaftliches Verhältnis zwischen dem Eigentümer und den Bewohnern auch tatsächlich nachgewiesen wird.
Bei einer nachgewiesenen Mitgliedschaft in einem Verband, mit dem die VG Media einen Gesamtvertrag geschlossen hat (z. B. Haus & Grund, BVI, DDIV), wird die VG Media ihre Ansprüche derzeit jedoch erst ab einer Versorgung von mehr als 10 Wohnungen pro Hausverteilanlage durchsetzen.
Wer die Programme der Fernseh- und Hörfunksender zeitgleich, unverändert und vollständig im Kabel bzw. der Hausverteilnetzanlage weitersendet, nimmt eine nach dem Urheberrechtsgesetz relevante Nutzung vor. Für diese Nutzung müssen Lizenzentgelte an die Urheber- und Leistungsschutzberechtigten gezahlt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Programme per Antenne, Satellit, Kabelanschluss oder auf sonstige Weise empfangen werden. Alleine die Weitersendung an Dritte stellt eine urheberechtlich lizenzpflichtige Handlung dar.
Das Urheberrechtsgesetz regelt in §§ 20b und 87, dass Urheber ihre Werke verwerten können. Die Veröffentlichung der Werke steht allein dem Urheber zu, diese können anderen jedoch die Rechte zur Nutzung der Werke einräumen. Die Kabelweitersendung stellt gesetzlich eine solche Nutzung dar.
Eine Verwertungsgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Rechteinhabern (Wahrnehmungsberechtigte). Sie lizenziert die Rechte von Urhebern und Leistungsschutzrechtsinhabern an die Nutzer. Die Einnahmen schüttet sie abzüglich der Verwaltungskosten nach einem Verteilplan an die einzelnen Wahrnehmungsberechtigten aus. Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften in Deutschland ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG).
Wer ohne eine Lizenzvereinbarung Fernseh- und Hörfunkprogramme Dritten zur Verfügung stellt, handelt rechtswidrig. Der Inhaber der Rechte, in diesem Fall die VG Media, kann ein Unterlassen und Schadenersatz verlangen. Zudem stellt die unerlaubte Kabelweitersendung ein Vergehen dar, das im schlimmsten Fall mit einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Die VG Media verfolgt Nutzungen der Programmsignale auf verschiedene Weise nach. Unter anderem hat sie mit der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) eine Kooperation geschlossen, um die rechtswidrige Nutzung der privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme aufzudecken und strafrechtlich zu unterbinden.
Die Rechte an den Werken stehen den Inhabern von Urheber- und Leistungs-schutzrechten zu.
Die durch eine Verwertungsgesellschaft eingenommenen Lizenzentgelte werden jährlich an die Urheber ausgeschüttet und tragen damit zur Sicherung der Programm- und Meinungsvielfalt bei.
Nein, die GEZ erhebt ausschließlich Gebühren zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten (z. B. ARD, ZDF, Phoenix, KiKa, Dritte Programme und über 60 öffentlich-rechtliche Hörfunksender etc). An den über 7 Mrd. Euro Gebühreneinnahmen werden die privaten Sendeunternehmen nicht beteiligt.
Die VG Media ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Fernseh- und Hörfunksender in Deutschland.
Sie vertritt, wie zum Beispiel die GEMA für Komponisten oder die VG Wort für Autoren, die Urheber- und Leistungsschutzrechte der nahezu gesamten privaten Rundfunkindustrie in Deutschland und nimmt die Interessen von über 100 privaten Sendeunternehmen gegenüber ganz verschiedenen Nutzergruppen wahr.
Grundlage der Tätigkeit der VG Media sind das Urheberrechtswahrnehmungs- gesetz und das Urheberrechtsgesetz.
Die Urheber- und Leistungsschutzrechte schützen die Investitionen der Kreativen und der Kreativindustrie und sichern ihnen eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Fernseh- und Hörfunkprogramme durch Dritte.
Für die verschiedenen Nutzungen der Urheber- und Leistungsschutzrechte hat die VG Media Tarife aufgestellt und diese im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung gestattet die VG Media ihren Lizenznehmern die Nutzung der Rechte.
Die VG Media wurde 1997 als Verwertungsgesellschaft durch das Deutsche Patent- und Markenamt als Staatsaufsicht der Verwertungsgesellschaften zugelassen.
Die ProSiebenSat.1 Media AG, N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH, ANTENNE BAYERN GmbH & Co. KG, Antenne Niedersachsen GmbH & Co.,Radio ffn Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland Marketing- und Vertriebs GmbH & Co. KG, RADIO/TELE FFH GmbH & Co. Betriebs-KG in Hessen, REGIOCAST GmbH & Co. KG, TOP Radiovermarktung GmbH & Co. KG ANTENNE THÜRINGEN GmbH & Co. KG, VMG Verlags- und Medien GmbH & Co. KG, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden GmbH & Co. KG, RPR Rheinland-Pfälzische Rundfunk GmbH & Co. KG, bigFM in Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
Die VG Media vertritt den Großteil der privaten Fernseh- und Hörfunkanbieter in Deutschland.
Zu den von der VG Media vertretenen Sendeunternehmen zählen TV-Stationen wie Sat.1, ProSieben, N24, SPORT1, CNBC Europe sowie Radiosender wie ANTENNE BAYERN, Klassik Radio, RTL RADIO, Hit Radio FFH und radio ffn.
Für die Nutzung ihrer Programmsignale im Wege der Weitersendung in die Wohnungen erhalten die Sender eine Vergütung. Der Eigentümer eines Hauses investiert in das Hausverteilnetz und stellt den vermieteten Wohnungen dann die Radio und TV-Sender gegen ein monatliches Entgelt zur Verfügung. Auch da wird also eine Vergütung entrichtet, die eben zum Teil auch den durch die VG Medie vertretenen Sendern gebührt. Schließlich investieren die Sender jährlich rund 7 Mrd. Euro allein in die Erstellung von Inhalten. Die 24-stündigen Sendesignale an 365 Tagen im Jahr sind das Ergebnis dieser erheblichen Investition. Wenn ein Dritter die Sendesignale der privaten Programme nutzt, muss eine Vergütung an die VG Media entrichtet werden.
Bis heute hat die VG Media mit rund 34 000 Vertragspartnern, darunter Kabel- und IPTV-Betreiber, Wohnungsunternehmen, Anbieter mobiler Dienstleistungen und elektronischer Programmführer (EPG), Beherbergungsbetriebe, Krankenhäuser, Fitnessstudios, umfangreiche Lizenzverträge geschlossen.
Wie alle Verwertungsgesellschaften arbeitet die VG Media auf Grundlage des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und steht unter der Rechtsaufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).
Die VG Media hat sich bei der Geltendmachung der Ansprüche bisher primär u. a. auf Kabelunternehmen, Hotels, Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten und Wohnungsunternehmen konzentriert. Da sie dem Gesetz nach jedoch dazu verpflichtet ist, jede Nutzungsform zu lizenzieren, geht sie ab sofort auch auf private Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften zu.
Hauseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften, die in ihren Wohnungen Fernseh- und Hörfunksignale zur Verfügung stellen, müssen gemäß dem Urheberrechtsgesetz hierfür Lizenzentgelte bezahlen. Die VG Media nimmt diese Rechte für die privaten Programmanbieter wahr.
Verbände, z. B. BVI, DDIV, Haus & Grund, schließen mit der VG Media einen Gesamtvertrag, damit deren Mitglieder bei der Lizenzierung Vorteile gegenüber Nicht-Mitgliedern eingeräumt werden und es ein geordnetes Verfahren zur Überprüfung der Nutzung und danach gegebenenfalls zur Zahlung von Vergütungen gibt.
Gesamtverträge werden über einen zwischen den Parteien individuell ausgehandelten Zeitraum abgeschlossen. Die Laufzeit des jeweiligen Gesamtvertrages erfahren Mitglieder direkt über ihren Verband.
Nicht-Mitglieder können grundsätzlich nicht von den Konditionen eines Gesamtvertrags profitieren.
Eine Kabelweitersendung stellt eine urheberrechtliche Nutzung der Fernseh- und Hörfunkprogramme dar. Eine nicht lizenzierte Nutzung ist rechtswidrig. Wer die Fernseh- und Hörfunkprogramme widerrechtlich nutzt, macht sich zunächst schadensersatzpflichtig gegenüber der VG Media, die die Interessen der privaten Radio- und TV-Sendeunternehmen vertritt. Zudem kann die unerlaubte Nutzung ein Vergehen darstellen, das im schlimmsten Fall mit einer Geld – oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Jeder Hauseigentümer und private Vermieter und jede Wohnungseigentümer-gemeinschaft, der/die in seinen/ihren Wohnungen Fernseh- oder Hörfunksignale durch ein Hausverteilnetz zur Verfügung stellt, nimmt eine Kabelweitersendung vor und muss somit grundsätzlich einen Lizenzvertrag abschließen.
Rechtlich besteht ein Anspruch auf Lizenzentgelte grundsätzlich schon bei einer Kabelweitersendung an mehrere Wohnungen. Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn im Einzelfall eine besondere persönliche Verbundenheit, wie z. B. ein familiär nachbarschaftliches Verhältnis zwischen dem Eigentümer und den Bewohnern auch tatsächlich nachgewiesen wird.
Ob unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort im Einzelfall ein Lizenzvertrag abzuschließen ist, wird anhand des auszufüllenden Fragebogens durch die VG Media geklärt. Es wird daher gebeten, diesen der VG Media vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu übersenden.
Grundsätzlich ist jede Kabelweitersendung lizenzpflichtig. Hierbei ist es unerheblich, ob das Signal terrestrisch, per Satellit, per Breitbandkabelanschluss oder auf andere Weise empfangen wird. Entscheidend ist lediglich, ob das Signal vom Vermieter oder von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einer Kabelweitersendung in den Wohnungen zur Verfügung gestellt wird.
Wenn Hauseigentümer / Eigentümergemeinschaften keinem Verband angehören, der einen Gesamtvertrag mit der VG Media abgeschlossen hat, sind ab 2011 pro angeschlossener Wohnung (WE) und Jahr 1,17 Euro zzgl. 7% USt. zu entrichten. Für die Abgeltung der Ansprüche der VG Media aus der Nutzung der privaten Programmsignale in der Vergangenheit werden pro Abgeltungsjahr und Wohneinheit (WE) 1,80 Euro zzgl. 7% USt. fällig. Die Abgeltung wird bis zum 01.01.2003 zurückgerechnet. Der VG Media ist der Betriebsbeginn schriftlich nachchzuweisen.
Ein Rechenbeispiel: Ein Eigentümer eines Mehrparteienhauses (MPH) hat sich 2006 entschieden, eine eigene Programmversorgung für die Wohneinheiten einzurichten, z.B. durch Installation einer zentralen Satellitenversorgung mit folgender Weitersendung in die einzelnen Wohnungen. Das MPH hat 18 angeschlossenee WE.
Die einmalige Abgeltung berechnet sich dann wie folgt: 18 WE x 1,80 Euro x 5 Jahre = 162 Euro zzgl. 7% USt. Die laufenden Kosten pro Jahr berechnen sich: 18 WE x 1,17 Euro = 20,52 Euro zzgl. 7 % USt.
Verbandsmitglieder, z. B. BVI, DDIV, Haus & Grund, deren Verband einen Gesamtvertrag mit der VG Media abgeschlossen hat, haben folgende Vorteile:
Soweit eine Umlegung der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart wurde, können die Lizenzentgelte auf die Mietparteien umgelegt werden. § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung nennt die Gebühren, die nach dem Urheberrechts-gesetz für die Kabelweitersendung entstehen, eindeutig als Teil der Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage bzw. der mit einem Breitband-Kabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage.
Ja, für jedes Gebäude muss ein separater Einzelvertrag abgeschlossen werden. Dies vereinfacht nicht nur die Prüfung des Umfangs der Entgeltpflicht, sondern auch die Abrechnung gegenüber den Mietern bzw. den Wohnungseigentümern.
Für das Jahr 2010 hat die VG Media auch die Rechte der zur RTL-Gruppe gehörenden Fernsehsender wahrgenommen. Deren Ansprüche sind mit dem Entgelt für das Jahr 2010 ebenfalls abgegolten.
Seit 2011 agiert die RTL-Gruppe hingegen selbstständig. Das Entgelt an die VG Media reduziert sich daher ab 2011 um den Beitrag für die RTL-Gruppe.
Auch in der Vergangenheit war eine Kabelweitersendung gemäß dem Urheberrechtsgesetz lizenzpflichtig. Die hierfür anfallenden Entgelte müssen von der VG Media auch jetzt noch geltend gemacht werden.
Die Gesamtvertragspartner haben eine Abgeltungspauschale für die Vergangenheit mit der VG Media ausgehandelt. Diese Pauschale ist gegenüber dem Betrag, den Nicht-Mitglieder zahlen müssen, reduziert. Die Ansprüche der RTL-Gruppe aus dieser Zeit sind damit ebenfalls abgegolten.
Wer die Programme der privaten Sendeunternehmen ohne eine entsprechende Lizenzvereinbarung nutzt, macht sich ggf. schadensersatzpflichtig. Zudem stellt dieser Vorgang ein Vergehen dar, das ggf. mit einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Die VG Media hat mit der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU) eine Kooperation geschlossen, um die rechtswidrige Nutzung der privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme aufzudecken und strafrechtlich zu ahnden. Dies geschieht bereits in einigen Bereichen.
Wenn Sie einen Lizenzvertrag abschließen wollen, schicken Sie bitte stets zwei ausgefüllte und unterschriebene Exemplare an die VG Media. Die VG Media wird beide Vertragsexemplare unterschreiben und eines für die eigenen Unterlagen behalten. Das zweite unterschriebene Exemplar wird Ihnen für Ihre Unterlagen selbstverständlich zurückgeschickt. So haben beide Vertragsparteien ein eigenes unterschriebenes Vertragsexemplar.
Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, für urheberrechtliche Nutzungen zu zahlen. Jeder Nutzer, der nicht gegen das Gesetz verstoßen möchte, sollte daher ein Eigeninteresse daran haben, zu überprüfen, ob er sich gesetzeswidrig oder gesetzestreu verhält. Die VG Media möchte an Hand dieses Fragebogens prüfen, ob Sie Nutzer sind oder nicht.
In der Regel ist der Hauseigentümer als Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft der Betreiber der zentralen Satelliten- bzw. Gemeinschaftsantennenanlage.
Es kann aber auch sein, dass die Anlage ausschließlich von einem dritten Kabelnetzbetreiber betrieben wird. In diesen Fällen besteht in der Regel ein direktes Vertragsverhältnis zwischen den Mietern und dem Kabelnetzbetreiber. Wir bitten, dies im Fragebogen entsprechend zu vermerken.
Einige Kabelnetzbetreiber leisten keine, andere leisten bereits Lizenzentgelte an die VG Media. Anhand der Angaben prüft die VG Media im Einzelfall, ob ihre Ansprüche abgegolten sind oder nicht.
Die Angabe des Ansprechpartners ist notwendig, damit die VG Media weiß, an wen sie sich bei Fragen wenden kann. Diese Person ist für die gesamte Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der VG Media zuständig. Sollte eine Verwaltung für die Betreuung des Gebäudes zuständig sein, kann es sich anbieten, diese auch mit der Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der VG Media zu beauftragen.
Da nur Verbands-Mitgliedern die Rabatte des Gesamtvertrages eingeräumt werden, ist es wichtig, dass Sie angeben, in welchem Ortsverein Sie Mitglied sind. Anderenfalls können Sie nicht von den Gesamtvertrags-Konditionen profitieren.
Sie verweigern den Rechteinhabern damit die Möglichkeit, zu überprüfen, ob sie die Rechte nutzen oder nicht. Wenn die VG Media herausfindet, dass Sie die Rechte nutzen, ohne diese zu vergüten und Sie eine Auskunft in Form des Fragebogens verweigert haben, machen Sie sich nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern die VG Media hätte das Recht nach § 108 Abs. 1 Urheberrechtsgeset,z einen Strafantrag gegen Sie zu stellen. In einem solchen Fall wäre die VG Media als Treuhänder der Rechte gesetzlich verpflichtet, gegen Sie vorzugehen.
Grundsätzlich ist es immer ratsam, eine Kopie für die eigenen Unterlagen zu erstellen.
Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet worden sein, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Hotline. Die Kollegen helfen Ihnen gerne weiter.
Service-Hotlines
„Wohnungseigentümergemeinschaften/ Eigentümer von Mehrparteienhäusern“:
für Fragen zum Fragebogen: 01805 - 0146 5822*
für Bestandskunden: 01805 - 290 111*
Fax für Rücksendung Fragebogen: 01805 -811 557*
(wenn nicht per Post oder E-Mail)
* 0,14 € / Minute, Preise aus dem Mobilfunknetz können abweichen, max. 0,42 €