Gemäß §§ 87, 20, 20 b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind alle Eigentümer und Eigentümergemeinschaften, die über das hausinterne Kabelnetz eines Mehrparteienhauses Wohnungen mit privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen versorgen, vergütungs- und lizenzpflichtig.
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